· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Abfindung: Fünftel-Regelung gilt auch bei Forderung des Arbeitnehmers nach Auflösungsvertrag
| Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, weil sein Dienstverhältnis vorzeitig beendet wurde, besteuert das Finanzamt die Abfindung unter Umständen nur nach der günstigen Fünftel-Regelung. Eine Voraussetzung war bisher, dass das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wurde. Der BFH entschied jetzt aber, dass die Fünftel-Regelung auch greift, wenn der Arbeitnehmer die Auflösung inkl. Abfindung fordert. |
Voraussetzungen für die Fünftel-Regelung
Damit das Finanzamt eine Abfindung mit der günstigen Fünftel-Regelung besteuert, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein (u. a. BMF, Schreiben vom 01.11.2013, Az. IV C 4 ‒ S 2290/13/10002, Abruf-Nr. 133457):
- Das Dienstverhältnis ist auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet worden.
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