· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Abfindung günstigst versteuern (Teil 3): Diese Gestaltungen minimieren die Steuerlast
| Deutschland schwächelt, viele Unternehmen verringern die Belegschaft; oft mit Zahlung einer Abfindung. Die ist aber zu versteuern. Damit die Steuer nicht zu hoch ausfällt, hat der Gesetzgeber die Fünftel-Regelung geschaffen. Welche speziellen Steuerspartipps bei Abfindungen genutzt werden können, lesen Sie im abschließenden Teil 3 der SSP-Beitragsserie zum Thema „Abfindungen“. Und Sie erfahren, ob es für den abgefundenen Arbeitnehmer aus finanzieller Sicht überhaupt vorteilhaft ist, sich schnell eine neue Anstellung zu suchen. |
Auch bei Fünftel-Regelung fallen Steuern an
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung, die die Nachteile ausgleichen soll, die Ihnen durch die Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstehen, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sozialabgaben fallen nicht an, weil die Zahlung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird (BSG, Urteil vom 21.02.1990, Az. 12 RK 20/88, Abruf-Nr. 218300).
Damit die Steuerbelastung nicht zu hoch ausfällt, gibt es die in Teil 1 der Serie vorgestellte Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG). Doch auch mit dieser fallen noch Steuern an.
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