· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Bewerbungskosten: So machen Sie sie optimal steuerlich geltend
von Diplom-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de
| Unzählige Arbeitnehmer haben infolge der Corona-Pandemie ihren Job verloren. Berufsanfänger haben es schwerer, ins Berufsleben zu starten. Beide Gruppen sind gezwungen, oft unzählige Bewerbungen zu schreiben und Vorstellungsgespräche zu führen. Die Kosten einer einzelnen Bewerbung mögen gering sein. Wenn aber 20, 50 oder gar 100 Stück zusammenkommen, entsteht doch ein erheblicher Kostenblock. Erfahren Sie deshalb, in welcher Höhe Sie Bewerbungskosten in der Steuererklärung geltend machen können und ob auch Pauschalbeträge akzeptiert werden. |
Bewerbungskosten: Darum sind sie (meist) Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen, um Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Damit fallen auch Bewerbungskosten für ein Angestelltenverhältnis unter die Werbungskosten (sie dienen dazu, Einnahmen zu erwerben). Dabei muss es sich nicht um eine Festanstellung handeln. Auch Bewerbungskosten für befristete Arbeitsverträge, Teilzeitverträge oder Ausbildungsverhältnisse rechnen dazu.
Bewerbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 S. 2 EStG). Folglich meist bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 19 EStG. Deshalb sind Bewerbungskosten für ein Arbeitsverhältnis auf der Anlage N in der Zeile 47 einzutragen (Seite 2). Eine Besonderheit besteht bei pauschalversteuerten Minijobs. Da diese Einkünfte aufgrund der Pauschalversteuerung nicht in der Steuererklärung anzugeben sind, können Sie bei Bewerbungen um einen Mini-Job keine Werbungskosten geltend machen.
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