Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Die sechs wichtigsten der vom BFH in Kürze zu entscheidenden Verfahren

    | Auf seiner Jahrespressekonferenz hat der Bundesfinanzhof (BFH) traditionell auch mitgeteilt, welche „Verfahren von übergeordnetem Interesse“ er in diesem Jahr entscheiden wird. „WISO“ hat die sechs wichtigsten herausgesucht: |

     

    1. Werbungskostenabzug für die Behandlung eines „Burn-Out“

    Krankheitskosten können steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie zur Behandlung einer typischen Berufskrankheit aufgewandt werden. Im Verfahren mit dem Az. VI R 36/13 wird der BFH klären, ob es sich bei einer Krankheit wie „Burn-Out“, die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, um eine typische Berufskrankheit handelt (WISO 10/2013, Seite 10).

     

    2. Zuzahlungen zu Firmenwagen: In welcher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig?

    Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Fahrten zur Verfügung, kann der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil in Abweichung zur Ein-Prozent-Regelung mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen, wenn er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. In dem Verfahren mit dem Az. VI R 24/14 ist streitig, ob monatliche Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für die Nutzung eines Firmenwagens als Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung darstellen, wenn die Zuzahlungen über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen.

     

    3. Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften verfassungsgemäß?

    Im Verfahren mit dem Az. VIII R 13/13 ist dem BFH die Frage aufgetragen worden, ob der gesetzliche Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls dann verfassungswidrig ist, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 Prozent liegt handelt (WISO 11/2013, Seite 15).

     

    4. Arbeitsecke und nur zeitweise zur Einkünfteerzielung genutzter Raum: Werbungskostenabzug möglich?

    Der Große Senat des BFH wird im Verfahren mit dem Az. GrS 1/14 die Gelegenheit wahrnehmen, grundsätzliche Ausführungen zur Behandlung von Kosten für ein in zeitlicher Hinsicht nur teilweise für betriebliche/berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer zu machen. Fraglich ist, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der betreffende Raum zumindest fast ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt wird. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, stellt sich die weitere Frage, ob eine anteilige steuermindernde Berücksichtigung der durch die zeitanteilige betriebliche/berufliche Nutzung entstandenen Kosten in Betracht kommt. Im Nachgang zur Entscheidung des Großen Senats wird der BFH die Verfahren mit den Az. III R 62/11 und X R 32/11 entscheiden (WISO 3/2014, Seite 9).

     

    5. Außergewöhnliche Belastung: Ist die Kürzung von Krankheitskosten um zumutbare Belastung verfassungsgemäß?

    Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Der Steuerzahler muss dabei entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit einen Teil der Belastung selbst tragen (zumutbare Belastung). In den Verfahren VI R 32/13 und VI R 71/13 wird der BFH klären, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet ist, den Steuerzahler bei der Einkommensteuer von den gesamten Krankheitskosten freizustellen und auf die Kürzung um die zumutbare Belastung zu verzichten.

     

    6. Besteuerung Alleinerziehender: Versagung des Splittingtarifs verfassungsgemäß?

    Im Verfahren III R 62/13 geht es unter anderem darum, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, Alleinerziehende nach dem Splittingtarif zu besteuern (WISO 3/2015, Seite 1).

    Quelle: ID 43228797