· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Entsendung ins Ausland: Wie wird der Progressionsvorbehalt in Deutschland ermittelt?
| Wird ein Arbeitnehmer für mehrere Jahre ins Ausland entsandt, bleibt er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er hier seinen Wohnsitz beibehält. Den im Ausland bezogenen Arbeitslohn muss er in Deutschland dann im Rahmen des Progressionsvorbehalts versteuern. Der BFH muss jetzt klären, ob der dem Progressionsvorbehalt unterliegende Arbeitslohn um ausländische Unterkunftskosten zu reduzieren ist, die der Arbeitgeber erstattet hat. Das FG Niedersachsen hat das in der Vorinstanz verneint. |
Die Progressionsvorbehalts-Regelung in § 32b Abs. 1 EStG
Erzielt ein in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Entsendung im Ausland Arbeitslohn und steht dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zu, besteuert Deutschland den Arbeitslohn über den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Beim BFH sind drei Verfahren anhängig, wie der Arbeitslohn ermittelt wird, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Der Fall vor dem FG Niedersachsen
Alle Verfahren betreffen immer den gleichen Fall, der jeweils vom FG Niedersachsen stammt. In allen Fällen waren Mitarbeiter von VW für drei Jahre nach Amerika an ein verbundenes Unternehmen entsandt worden. Der Arbeitsvertrag in Deutschland ruhte. In den USA schloss der Mitarbeiter mit dem verbundenen Unternehmen einen neuen Vertrag für die Zeit der Entsendung. In dem hier besprochenen Fall erzielte der Arbeitnehmer einen Arbeitslohn in Höhe von 175.000 Euro. Darin steckten Unterkunftskosten in Höhe von 15.000 Euro, die der Arbeitgeber erstattet hatte.
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