· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Musterprozess beim BFH: Gilt für Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld die Fünftel-Regelung?
| Erhält ein Arbeitnehmer wegen der Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung, wird diese nach der Fünftel-Regelung besteuert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das FG Münster meint, dass diese Vergünstigung auch für Zuschüsse einer Transfergesellschaft zum Transferkurzarbeitergeld anwendbar ist. Das letzte Wort hat aber der BFH. |
Darum geht es beim Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld
Um einen Arbeitnehmer dazu zu bewegen, der Auflösung des Dienstverhältnisses gegen Abfindung zuzustimmen, wird er häufig für eine bestimmte Zeit einer Transfergesellschaft zugewiesen. Diese bildet ihn fort, um leichter einen neuen Arbeitgeber zu finden. Die Anstellung in der Transfergesellschaft verschafft dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III). Die Transfergesellschaft verpflichtet sich in der Regel noch, das Transferkurzarbeitergeld aufzustocken (Zuschuss).
FG Münster gewährt für Aufstockungsbeträge die Fünftel-Regelung
Gibt ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall eine Steuererklärung ab, besteuern die Finanzämter meist nur die Abfindung als außerordentliche Einkünfte begünstigt nach der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG). Die Aufstockungsbeträge werden dagegen in der Regel nicht begünstigt besteuert, sondern wie normaler laufender Arbeitslohn behandelt.
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