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(Elektro-)Fahrräder: Wann ist die Privatnutzung zu versteuern?
| Für betriebliche (Elektro-)Fahrräder, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind, hat die Finanzverwaltung festgelegt, wie sich der ‒ womöglich lohnsteuerpflichtige ‒ monatliche Durchschnittswert für die Privatnutzung ermittelt. |
Eine Überlassung gegen Gehaltsumwandlung ist nach wie vor steuerpflichtig. Für (Elektro-)Fahrräder, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind und die
- erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 zur privaten Nutzung überlassen werden, sind
- für 2019 monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers und
- seit 01.01.2020 ein Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP anzusetzen;
- bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurden, bleibt es bei der Versteuerung nach der vollen UVP. Dies gilt auch, wenn sich der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad nach dem 31.12.2018 ändert (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 09.01.2020, Abruf-Nr. 213598).
PRAXISTIPP | Nicht betroffen vom Erlass sind betriebliche (Elektro-)Fahrräder, die zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen werden. Das ist seit dem 01.01.2019 lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „So setzen Sie die Neuerungen bei Elektro-Fahrzeugen und -Fahrrädern optimal um“, SSP 1/2020, Seite 19 → Abruf-Nr. 46295128
Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 6 | ID 46318453