· Fachbeitrag · Gestaltungsmodell des Monats
Arbeitszimmer - FG Rheinland-Pfalz erweitert Steuersparmodell Telearbeitsplatz
| Wer von seinem Arbeitgeber verpflichtet ist, teilweise von zu Hause zu arbeiten, kann die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Die Entscheidung hat das FG Rheinland-Pfalz getroffen und damit auch für „Teilzeit-Telearbeiter“ die Abzugsmöglichkeiten beim Arbeitszimmer erweitert. |
Die Grundsätze zum häuslichen Arbeitszimmer
Nutzt ein Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer zur Erledigung seiner beruflichen Tätigkeiten, gelten für den Werbungskostenabzug folgende Grundsätze (§ 9 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG):
Werbungskosten | Voraussetzungen |
Voller Abzug | Das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dar. |
Voller Abzug | Reiner Archivraum oder Lagerraum |
Maximal 1.250 Euro | Arbeitnehmer hat keinen anderen Arbeitsplatz |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig