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  • · Fachbeitrag · Gestaltungsmodell des Monats

    Arbeitszimmer - FG Rheinland-Pfalz erweitert Steuersparmodell Telearbeitsplatz

    | Wer von seinem Arbeitgeber verpflichtet ist, teilweise von zu Hause zu arbeiten, kann die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Die Entscheidung hat das FG Rheinland-Pfalz getroffen und damit auch für „Teilzeit-Telearbeiter“ die Abzugsmöglichkeiten beim Arbeitszimmer erweitert. |

    Die Grundsätze zum häuslichen Arbeitszimmer

    Nutzt ein Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer zur Erledigung seiner beruflichen Tätigkeiten, gelten für den Werbungskostenabzug folgende Grundsätze (§ 9 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG):

     

    Werbungskosten

    Voraussetzungen

    Voller Abzug

    Das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dar.

    Voller Abzug

    Reiner Archivraum oder Lagerraum

    Maximal 1.250 Euro

    Arbeitnehmer hat keinen anderen Arbeitsplatz