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Arbeitgeber-Schadenersatz wegen Diskriminierung ist steuerfrei
| Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadenersatz, weil er vor Gericht oder in einem Vergleich erfolgreich eine Diskriminierung moniert hat, ist diese Zahlung steuerfrei. Sie ist nicht als entgangener Arbeitslohn einzustufen. Diese Auffassung vertritt das FG Rheinland-Pfalz. |
Hintergrund | Wie eine in einem Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich festgesetzte Schadenersatzzahlung steuerlich behandelt wird, die auf einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beruht, hängt davon ab, wofür der Schadenersatz geleistet wird:
- Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn der Schadenersatz einen Vermögensschaden nach § 15 Abs. 1 AGG ausgleichen soll, z. B. Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer wegen Kündigung entgangen ist.
- Gleicht die Schadenersatzzahlung aber immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG aus, ist sie steuerfrei. Dieser Fall lag hier vor. Der Arbeitgeber hatte einer zu 30 Prozent behinderten Arbeitnehmerin „aus personenbedingten Gründen“ gekündigt. Darin sah diese u. a. eine Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG. Sie verglich sich mit dem Ex-Arbeitgeber auf eine Zahlung von 10.000 Euro. Diese Zahlung für einen immateriellen Schaden ist nach Auffassung des FG steuerfrei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2017, Az. 5 K 1594/14, Abruf-Nr. 193461).
PRAXISHINWEIS | Hat der Arbeitgeber den Schadenersatz wie Arbeitslohn behandelt und Lohnsteuer sowie SV-Beiträge abgeführt, können Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung beantragen, die Zahlung steuerfrei zu stellen. Zudem sollten sie auch die zu viel bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern (lesen Sie dazu den Beitrag in SSP 3/2017, Seite 12 → Abruf-Nr. 44528010). |