· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Ausgabe von Genussrechten ist lohnsteuerpflichtig
| Die Einnahmen aus unverbrieften Genussrechten am Unternehmen des Arbeitgebers sind nach Ansicht des FG Köln beim Arbeitnehmer Arbeitslohn, weil sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Sie unterliegen nicht als Kapitaleinkünfte der pauschalen Abgeltungsteuer. |
Mit dem Erwerb von Genussrechten wird eine Sonderrechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und -nehmer begründet, wenn diese neben typischen Beteiligungsmerkmalen (Möglichkeit des Totalverlusts) auch Elemente enthält, die nur vor dem Hintergrund des Arbeitsverhältnisses denkbar sind. Das ist der Fall, wenn der Erwerb der Genussrechte nur aktiven Arbeitnehmern offensteht und der Ertrag im Wesentlichen vom Erfolg des eigenen Unternehmens abhängt, den die Inhaber der Genussrechte beeinflussen können (FG Köln, Urteil vom 21.9.2011, Az. 12 K 2152/09; Abruf-Nr. 120518).
PRAXISHINWEIS | Der BFH wird sich mit dem Fall befassen. Das Revisions-Az. lautet VIII R 44/11. Betroffene Arbeitnehmer sollten daher ihre Fälle offenhalten. |