· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Die Dienstwagen-Urteile des BFH: So holen Sie jetzt zuviel gezahlte Lohnsteuer zurück
| Der BFH hat eine Ungleichbehandlung bei der Dienstwagenbesteuerung beendet. Nach seiner Auffassung müssen sich auch bei der Ein-Prozent-Regelung Pkw-Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, bei ihm steuermindernd auswirken. Bisher war das nur bei der Fahrtenbuchmethode der Fall. Erfahren Sie nicht nur, was der BFH entschieden hat, sondern auch, wie Sie sich für die Privatnutzung des Dienstwagens zu viel gezahlte Lohnsteuer und SV-Beiträge jetzt zurückholen. |
Die BFH-Entscheidung zur Ein-Prozent-Regelung
Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen privat nutzen und führt er kein Fahrtenbuch, muss er für die Privatnutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermitteln und versteuern. Hat er mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass er die Betriebskosten (Benzin und Versicherung) für den Dienstwagen selbst bezahlt, war das nach bisheriger Verwaltungsauffassung sein Privatvergnügen.
Das ist jetzt Geschichte. Zahlt ein Arbeitnehmer laufende Betriebskosten des Dienstwagens, muss das Finanzamt akzeptieren, dass der nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil entsprechend gemindert wird (BFH, Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, Abruf-Nr. 191867).
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