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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Doppelter geldwerter Vorteil bei zwei Dienstwagen

    | Stellt ein Arbeitgeber Mitarbeitern zwei Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss für beide Fahrzeuge ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden. Darauf hat der BFH hingewiesen. |

     

    PRAXISHINWEIS | Wer die BFH-Entscheidung nicht gegen sich gelten lassen will, hat zwei Möglichkeiten (BFH, Urteil vom 13.6.2013, Az. VI R 17/12; Abruf-Nr. 133320):

    • Der Arbeitnehmer sollte für beide Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führen. Das dürfte zu einem deutlich geringeren geldwerten Vorteil führen.
    • Für Jahre, in denen Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch geführt haben, sollten sie auf Tz. I.2 des BMF-Schreibens vom 28. Mai 1996 (Az. IV B 6 - S 2334 - 173/96) verweisen. Dort steht, dass bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge nur der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt wird. Dazu muss aber ausgeschlossen sein, dass mit dem zweiten Fahrzeug andere Personen fahren, die zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 2 | ID 42419722