Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Pauschale Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Telekom-Fall und Musterprozess

    | Mitarbeiter der Deutschen Telekom beantragen derzeit vermehrt in ihrer Steuererklärung, dass der Arbeitslohn reduziert wird, weil ihr Arbeitgeber für pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten hat. Die Finanzämter lehnen das ab. Dennoch besteht für Betroffene noch Hoffnung. |

     

    Grundsätze zur Steuerfreiheit von Zulagen nach § 3b EStG

    Zuschläge sind nur dann lohnsteuerfrei, wenn sie für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, die tatsächlich geleistet wurde (§ 3b Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist also, dass die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden einzeln aufgezeichnet worden sind. Für pauschale Zuschläge (ohne Aufzeichnungen) greift die Steuerfreiheit nach § 3b EStG dagegen nicht.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach den Erkenntnissen der Finanzbehörden hat die Telekom bisher pauschale Zuschläge gezahlt und deshalb auch ‒ richtigerweise ‒ lohnversteuert. Anträge der Mitarbeiter, den Arbeitslohn im Steuerbescheid um die versteuerten Pauschalbeträge zu mindern, laufen deshalb ins Leere.

     

    Lehrvideos

    Ausgewiesene Steuerexperten machen Sie alle 14 Tage mit einem aktuellen steuerlichen Thema vertraut.

    Mehr Videos