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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Pauschale Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Telekom-Fall und Musterprozess

    | Mitarbeiter der Deutschen Telekom beantragen derzeit vermehrt in ihrer Steuererklärung, dass der Arbeitslohn reduziert wird, weil ihr Arbeitgeber für pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten hat. Die Finanzämter lehnen das ab. Dennoch besteht für Betroffene noch Hoffnung. |

     

    Grundsätze zur Steuerfreiheit von Zulagen nach § 3b EStG

    Zuschläge sind nur dann lohnsteuerfrei, wenn sie für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, die tatsächlich geleistet wurde (§ 3b Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist also, dass die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden einzeln aufgezeichnet worden sind. Für pauschale Zuschläge (ohne Aufzeichnungen) greift die Steuerfreiheit nach § 3b EStG dagegen nicht.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach den Erkenntnissen der Finanzbehörden hat die Telekom bisher pauschale Zuschläge gezahlt und deshalb auch ‒ richtigerweise ‒ lohnversteuert. Anträge der Mitarbeiter, den Arbeitslohn im Steuerbescheid um die versteuerten Pauschalbeträge zu mindern, laufen deshalb ins Leere.