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  • 17.10.2017 · Nachricht · Lohnsteuer

    Samstags- und Nachtarbeit: Zuschlag bei Öffentlichen steuerfrei

    | Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten unter bestimmten Umständen einen Zuschlag, wenn sie an Samstagen von 13:00 bis 21:00 Uhr arbeiten. Ist auf diesen Zuschlag § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG analog anwendbar? Ist also der Zuschuss steuerfrei, der auf die Arbeitszeit von 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr entfällt? Das Bayerische Landesamt für Steuern sagt „Ja“. |