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  • · Fachbeitrag · Nebentätigkeit

    Übungsleiterfreibetrag im Offenen Ganztagsunterricht möglich

    | Sind Sie in einer Schule als Lehrer angestellt und erbringen am Nachmittag zusätzliche Tätigkeiten im Rahmen des Offenen Ganztagsunterrichts, kann für dieTätigkeit am Nachmittag unter bestimmten Voraussetzungen der Übungsleiterfreibetrag von bis zu 2.100 Euro im Jahr in Anspruch genommen werden. Das lehrt eine Entscheidung des FG Düsseldorf. |

     

    Dass ein Lehrer Vollzeit in der Schule angestellt ist, ist für die nebenberufliche Betreuung von Schülern im Offenen Ganztag unschädlich (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.2.2012, Az. 7 K 4364/10; Abruf-Nr. 121446). Damit das Finanzamt die Steuer- und Abgabenfreiheit in Höhe von maximal 2.100 Euro im Jahr nach § 3 Nr. 26 EStG akzeptiert, sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Vereinbaren Sie diese Nebentätigkeit in einem separaten Vertrag, getrennt vom Anstellungsvertrag für die hauptberufliche Anstellung.
    • Die Nebentätigkeit muss organisatorisch klar von der Haupttätigkeit abgegrenzt sein und darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer normalen Haupttätigkeit betragen.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 2 | ID 35558710