· Fachbeitrag · Reisekosten
BFH: Jahrelange Entsendung ins Ausland stehtberuflicher Auswärtstätigkeit nicht entgegen
| Der BFH hat für Expatriates eine ebenso erfreuliche wie überraschende Entscheidung gefällt: Selbst eine jahrelange Entsendung ins Ausland muss nicht dazu führen, dass die Einrichtung bei der im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft oder Niederlassung zur ersten oder regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Der Arbeitnehmer befindet sich immer auf einer steuerlich begünstigten beruflichen Auswärtstätigkeit. |
Vom BFH geklärte begünstigte Sachverhalte
Ein Arbeitnehmer, der mit seinem deutschen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag hat und befristet ins Ausland entsandt wird, hat im Ausland selbst dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn folgende Sachverhalte vorliegen (BFH, Urteil vom 10.4.2014, Az. VI R 11/13; Abruf-Nr. 142114):
- Der Arbeitnehmer behält seine Wohnung in Deutschland, seine Familie zieht aber für den Zeitraum der Entsendung mit ins Ausland.
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