· Fachbeitrag · Werbungskosten
Reisekosten als Werbungskosten absetzen (Teil 1)
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Reisekosten stellen oft die höchsten steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten von Arbeitnehmern dar ‒ und Arbeitgeber können sie auch steuer- und beitragsfrei erstatten. Doch wann genau liegen Reisekosten vor und wie ermitteln sich die Abzugs- und Erstattungsbestandteile konkret? Diesen Fragen geht SSP in einer Beitragsserie auf den Grund. Teil 1 analysiert grundlegend, wann überhaupt Reisekosten abzugsfähig sind. |
„Reisekosten“ ‒ Ein Begriff ohne gesetzliche Definition
Auch wenn das Wort „Reisekosten“ oft Eingang in eine Steuererklärung findet, ist der Begriff selbst nicht gesetzlich definiert. Entsprechend gibt es im EStG keine zusammenhängende Darstellung des steuerlichen Reisekostenrechts und der Abzugspositionen. Deshalb muss für den Abzug von Reisekosten grundsätzlich die Legaldefinition des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG herhalten. Reisekosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.
Wichtig | Die Zuordnung zur beruflichen Sphäre erfordert nicht, dass es sich zwingend um Kosten im Zusammenhang mit Ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit (§ 19 EStG) handelt. Reisekosten sind auch bei anderen Einkunftsarten abzugsfähig. Z. B. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten (§ 21 EStG) und bei den Gewinneinkünften (§§ 13, 15 und 18 EStG) gemäß Richtlinie 4.12 Abs. 2 LStR als Betriebsausgaben. Die einzelnen Abzugspositionen und -voraussetzungen unterscheiden sich ebenfalls nicht. Sie sind bei den Gewinneinkünften sinngemäß anzuwenden.
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