19.08.2019 · Nachricht · Steuerbescheid
Vorsicht bei vorläufigen Zinsfestsetzungen
| „Die Festsetzung von Zinsen ist gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 S. 1 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat.“ Diesen Vorläufigkeitsvermerk finden Sie in Steuerbescheiden, in denen Zinsen festgesetzt sind. Dieser Text hat seine Tücken. Prüfen Sie deshalb in geeigneten Fällen, ob Sie nicht doch zusätzlich Einspruch einlegen. |
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