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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Versorgungsfreibetrag: Auch Sechzigjährige sollten ihn verlangen

    | Wer Versorgungsbezüge aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erhält, kann prinzipiell erst ab dem 63. Lebensjahr einen Versorgungsfreibetrag geltend machen. Das Wörtchen „prinzipiell“ zeigt aber, dass es schon für Sechzigjährige Möglichkeiten gibt, sich den Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag zu sichern. |

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Die Altersgrenze sinkt auf das 60. Lebensjahr, wenn Sie schwerbehindert sind (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Für die Eigenschaft als Schwerbehinderter reicht ein Grad der Behinderung von 50 Prozent aus (§ 1 SchwbG).
    • Auch wenn Sie nicht schwerbehindert sind, sollten Sie für Ihre Versorgungsbezüge vor dem 63. Lebensjahr einen Versorgungsfreibetrag beantragen. Das Finanzamt wird das ablehnen. Legen Sie dagegen Einspruch ein und verweisen Sie auf ein anhängiges BFH-Verfahren mit dem Az. VI R 12/11. Der Steuerzahler begehrt dort eine Gleichbehandlung mit Beamten, weil der Freibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG bei Versorgungsbezügen aus einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis unabhängig vom Lebensalter gewährt wird.
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 2 | ID 36746720