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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Elster: Keine Bescheidänderung bei zu hoher Steuererstattung

    | Haben Sie Einkünfte per Elster richtig erklärt, weichen die Angaben der vom Arbeitgeber übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu Ihren Gunsten davon ab und setzt das Finanzamt die Steuer auf der Grundlage der - unzutreffenden - Lohnangaben des Arbeitgebers zu niedrig fest, ist eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO ausgeschlossen. Das hat das FG Niedersachsen klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall war dem Finanzamt erst bei einer Lohnsteuerprüfung des Arbeitgebers aufgefallen, dass dieser zu niedrigen Arbeitslohn gemeldet hatte. Der Steuerbescheid des Arbeitnehmers (mit unverhoffter Steuererstattung) war da längst bestandskräftig. Das Finanzamt wollte den Bescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern und den korrekten Lohn besteuern. Das FG lehnte dies ab, weil die Änderungsvorschrift des § 129 AO nur zur Anwendung komme, wenn Schreib-, Rechen- oder Tippfehler vorliegen (FG Niedersachsen, Beschluss vom 28.7.2014, Az. 3 V 226/14; Abruf-Nr. 142556).

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist damit zu rechnen, dass die Sache vor dem BFH landen wird. Die Hannoveraner Richter beurteilen den Sachverhalt nämlich anders als zuvor das FG Münster. Das hat in einem vergleichbaren Fall eine Änderung nach § 129 AO zugelassen (FG Münster, Urteil vom 24.2.2011, Az. 11 K 4239/07 E).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 2 | ID 42939084