· Fachbeitrag · Werbungskosten
An Ausbildungsstätte als Lehrkraft eingesetzter Beamter: Hat er eine erste Tätigkeitsstätte?
| Bei einem Beamten, der wegen mehrfach verlängerter Versetzung über Jahre hinweg an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, stellt die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte dar. Zu dieser steuerzahlerfreundlichen Entscheidung ist das FG Münster im Fall eines Beamten-Ehepaars gelangt, das seine Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte nun nach Reisekostengrundsätzen abrechnen kann. SSP kennt die Details zum FG-Urteil. |Einsatzort ist Ausbildungsstätte: Reisekosten oder Entfernungspauschale?
Die zwei zusammenveranlagten Beamten wurden 2012 bzw. 2013 auf Stellen als Lehrpersonen in der Aus- und Fortbildung an Ausbildungsstätten versetzt, die ursprünglich auf vier Jahre befristet und mehrmals um jeweils zwei Jahre verlängert wurden. Nach Ende ihrer Tätigkeit sollte eine Versetzung an eine andere Behörde erfolgen.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2020 machten die beiden die Fahrten zur Ausbildungsstätte als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Entfernungspauschale, da es die Ausbildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte ansah. Es ging vor Gericht.
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