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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    An Ausbildungsstätte als Lehrkraft eingesetzter Beamter: Hat er eine erste Tätigkeitsstätte?

    | Bei einem Beamten, der wegen mehrfach verlängerter Versetzung über Jahre hinweg an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, stellt die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte dar. Zu dieser steuerzahlerfreundlichen Entscheidung ist das FG Münster im Fall eines Beamten-Ehepaars gelangt, das seine Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte nun nach Reisekostengrundsätzen abrechnen kann. |

    Darum ging es im konkreten Fall

    Das Beamtenehepaar war im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Die Eheleute wurden im Jahr 2012 bzw. 2013 von ihrem jeweiligen Dienstort auf eine Stelle als Lehrperson in der Aus- und Fortbildung an eine Ausbildungsstätte versetzt. Die jeweilige Stelle war ausweislich der Stellenbeschreibung für die Dauer von vier Jahren zu besetzen mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre verlängerte der Dienstherr den Verwendungszeitraum um weitere zwei Jahre und ‒ vor Ablauf dieser zwei Jahre ‒ mehrmals um weitere zwei Jahre. Im Anschluss an die Verwendung in der Ausbildungsstätte sollte eine Versetzung aus dienstlichen Gründen an eine zu nennende „Wunschbehörde“ erfolgen.

     

    In ihrer Einkommensteuererklärung 2020 machten die Eheleute die Fahrten zur Ausbildungsstätte als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Entfernungspauschale, da sie jeweils einer ersten Tätigkeitsstätte ‒ der Ausbildungsstätte ‒ zugeordnet seien. Es ging vor Gericht.