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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Arbeitszimmer: Mit BFH-Urteilen zu Pool-, Tele- und „anderem“ Arbeitsplatz richtig umgehen

    | Das häusliche Arbeitszimmer ist und bleibt ein Dauerbrenner, wenn es um Streitigkeiten mit dem Finanzamt, anhängige Musterprozesse und neue Entscheidungen geht. Lernen Sie nachfolgend die drei aktuellsten BFH-Urteile kennen und ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse. |

    Die Grundsätze zum Werbungskostenabzug

    Ein Werbungskostenabzug für die gesamten Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass das Zimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit“ bildet. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kommt noch ein Werbungskostenabzug von maximal 1.250 Euro pro Jahr in Frage, wenn dem Arbeitnehmer kein „anderer Arbeitsplatz“ mehr zur Verfügung steht.

     

    In mehreren Urteilen haben die Richter des BFH nun klargestellt, wann ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz hat und in welcher Höhe er Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer abziehen darf.

    Gute Nachricht für Arbeitnehmer mit Poolarbeitsplatz

    Nutzen Sie mit mehreren Kollegen einen Poolarbeitsplatz, steht einem Werbungskostenabzug fürs häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro nichts im Wege, wenn Sie nicht sicher sein können, ob Sie auf diesen Arbeitsplatz tatsächlich zugreifen können, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle aufsuchen (BFH, Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 37/13; Abruf-Nr. 141691).

     

    • Beispiel

    Außendienstmitarbeiter Huber nutzt einen Poolarbeitsplatz zusammen mit sechs Kollegen. Der Poolarbeitsplatz umfasst auch drei Schreibtische. Folge: Hier ist nicht gewährleistet, dass jeder Beschäftigte seine Tätigkeit im erforderlichen Umfang erledigen kann. Huber darf Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer bis maximal 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten abziehen.

     

    Variante: Außendienstmitarbeiterin Müller nutzt ebenfalls einen Poolarbeitsplatz. Für vier Kollegen stehen vier Schreibtische parat. Folge: Müller kann im Poolarbeitszimmer jederzeit einen Schreibtisch nutzen. Der Poolarbeitsplatz ist „ein anderer Arbeitsplatz“. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus.

     

    PRAXISHINWEIS | Lassen Sie aus Nachweisgründen stets am Ende des Jahres von Ihrem Arbeitgeber bestätigen, wie viele Arbeitsplätze das Ihnen zugeordnete Poolzimmer für wie viele Mitarbeiter bereithält. Nur so kann das Finanzamt im Zweifel vom Werbungskostenabzug trotz Poolarbeitsplatz überzeugt werden.

     

    Werbungskostenabzug bei nicht nutzbarem Arbeitszimmer

    Ein Arbeitnehmer hat einen anderen Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber ihm den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Doch aus diesem Direktionsrecht kann nicht pauschal abgeleitet werden, dass dem Arbeitnehmer kein Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer zusteht.

     

    Kann ein Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber zugewiesenen anderen Arbeitsplatz nicht nutzen, weil zum Beispiel wegen Sanierungsbedarf eine Gesundheitsgefahr besteht, muss das Finanzamt einen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer zulassen (BFH, Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 11/12; Abruf-Nr. 142060).

     

    • Beispiel

    Außendienstmitarbeiter Maier bekommt vom Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zugewiesen. Diesen kann er jedoch nachweislich nicht nutzen, weil der Raum mit Asbest belastet ist und in naher Zukunft saniert werden soll. In dem Gebäude befinden sich andere Räume, die jedoch von anderen Kollegen genutzt werden. Folge: Es winkt ein Werbungskostenabzug fürs häusliche Arbeitszimmer von bis zu 1.250 Euro pro Jahr. Das Finanzamt kann von Herrn Maier nicht verlangen, dass er irgendeinen Raum in der Firma als Arbeitsplatz hätte nutzen können.

     

    Wichtig | Der BFH hat den konkreten Fall zur Sachverhaltsaufklärung ans Finanzgericht zurückgewiesen, weil nicht nachgewiesen war, dass von dem Arbeitsplatz wirklich eine Gesundheitsgefährdung ausging. In vergleichbaren Fällen empfiehlt sich deshalb eine sofortige Bestätigung des Arbeitgebers, dass der zugewiesene Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht genutzt werden kann.

    BFH urteilt bei Telearbeitsplatz streng

    Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass von 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche 24 Stunden im Büro und die restlichen 16 Stunden am Telearbeitsplatz zu Hause zu erbringen sind, ist kein Werbungskostenabzug fürs häusliche Arbeitszimmer möglich, wenn es dem Steuerzahler nicht untersagt ist, seinen dienstlichen Arbeitsplatz auch an den häuslichen Arbeitstagen zu nutzen und diese Nutzung auch uneingeschränkt möglich ist. In dem Fall hat der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz (BFH, Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 40/12; Abruf-Nr. 141692).

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Werbungskostenabzug fürs häusliche Arbeitszimmer müsste jedoch auch bei einem Telearbeitsplatz in Frage kommen, wenn

    • der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Arbeitsplatz während seiner Tätigkeit am Telearbeitsplatz nicht zur Verfügung stellen kann, weil der Arbeitsplatz durch einen anderen Mitarbeiter belegt ist, und
    • die Tage, in denen der Mitarbeiter keinen Arbeitsplatz in der Firma nutzen darf, klar festgelegt werden.
     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 14 | ID 42830032