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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Aufwendungen eines Musiklehrers für Fahrten zur Teilnahme an Orchesterproben nicht abzugsfähig

     

    | Sechs Indizien zieht das FG Rheinland-Pfalz heran, um festzustellen, ob Aufwendungen eines Lehrers beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abzugsfähig sind. Im Fall eines Musiklehrers, der die Fahrten zur Teilnahme an Orchesterproben als Werbungskosten absetzen wollte, traf leider kein einziges zu, sodass dieser vor dem FG leer ausging. |

     

    Für die berufliche Veranlassung eines Lehrers, der an einem Kurs teilnimmt sprechen nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz unter anderem folgende Indizien:

     

    • Der Lehrer erteilt tatsächlich entsprechenden Unterricht
    • Veranstalter des Lehrgangs ist ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung
    • Dem Lehrer ist Sonderurlaub erteilt worden
    • Das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme wird bescheinigt
    • Der Lehrgang wird mit einer Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen
    • Die erworbenen Fähigkeiten können anschließend im Lehrberuf verwendet werden

     

    Wichtig | Je mehr dieser Indizien gegeben sind, umso mehr spricht dies für eine berufliche Veranlassung.

     

    Im Urteilsfall ging es um die Aufwendungen eines Fachlehrers für Musik für Fahrten zur Teilnahme an Orchesterproben verschiedener Sinfonieorchester. Dafür machte er in seinen Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 rund 2.600 bzw. 2.400 Euro als Werbungskosten für Fortbildungsaufwendungen geltend.

     

    Auf Nachfrage des Finanzamts gab er unter Vorlage verschiedener Bescheinigungen von Orchesterleitern über seine Tätigkeit im Orchester (zum Beispiel Satzproben in bestimmten Instrumentengruppen) unter anderem an, er habe Musik studiert und sein Arbeitgeber - das Land Rheinland-Pfalz - fordere eine stetige Weiterbildung. Eine künstlerische Weiterbildung könne nur im Zusammenspiel mit gleichermaßen hoch ausgebildeten Musikern in (semi-)professionellen Ensembles erfolgen. Für die Mitwirkung in dem Orchester habe er kein Honorar bezogen.

     

    Das Finanzamt sah die geltend gemachten Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung an und lehnte den Ansatz entsprechender Werbungskosten ab. Die Tatsache, dass er über mehrere Jahre „in großem Umfang Fahrtkosten zu Proben“ und auch „zu Konzerten“ geltend gemacht habe, zeige, dass ein nicht unwesentlicher privater Aspekt vorhanden sei. Seine dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.4.2012, Az. 5 K 2514/10).

    Quelle: ID 33725760