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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    BFH-aktuell: Beruflicher Umzug kann trotz Fahrzeitersparnis zu privatem Umzug werden

    | Ziehen Sie um und sparen Sie dadurch bei der Fahrt von und zur Arbeit pro Tag mindestens eine Stunde, hat die Finanzverwaltung diesen Umzug bisher als beruflich veranlasst angesehen - und den Werbungskostenabzug zugelassen. Ein BFH-Urteil könnte diesen Zustand ändern. Der BFH verlangt nämlich zusätzlich, dass die Tätigkeitsstätte vom neuen Wohnort regelmäßig aufgesucht wird. Passen Sie „Umzugsplanungen“ darauf an. |

     

    BFH sind seltene Fahrten zur Tätigkeitsstätte ein Dorn im Auge

    Im konkreten Fall verlegte ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz und sparte dadurch täglich nachweislich eine Stunde Fahrtzeit. Deshalb erstattete der Arbeitgeber ihm die Umzugskosten steuerfrei. Das Problem war jetzt, dass der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte in fünf Monaten nach dem Umzug nur 13 Mal aufsuchte. In diesem Fall ist für den BFH nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die durch den Umzug entstandene Zeitersparnis der maßgebliche Grund für die Wahl des Wohnorts war. Er stufte den Umzug deshalb als privat ein (BFH, Urteil vom 7.5.2015, Az. VI R 73/13, Abruf-Nr. 179567).

     

    Werbungskostenabzug dürfte künftig hinterfragt werden

    Das Urteil ist zwar zur Lohnbesteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers ergangen, hat aber auch Signalwirkung auf den Werbungskostenabzug für Umzugskosten. Ist die Zeitersparnis von einer Stunde täglich erfüllt, werden die Finanzämter künftig nachhaken, wie oft Sie Ihre regelmäßige Arbeitsstätte nach dem Umzug aufgesucht haben. War das selten und können Sie nicht nachweisen, dass es andere berufliche Gründe für den Umzug gab, ist der Werbungskostenabzug in Gefahr. Zweifel an der beruflichen Veranlassung gehen nach Auffassung der BFH-Richter nämlich zu Ihren Lasten. Insbesondere folgende Tatbestände dürfte Sachbearbeiter auf den Plan rufen: