· Fachbeitrag · Werbungskosten
BFH: Feier eines Dienstjubiläums ist berufsbezogenes Ereignis
| Ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis. Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier können deshalb nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Das hat der BFH klargestellt und einem Finanzbeamten für sein 40-jähriges Dienstjubiläum zum Werbungskostenabzug in Höhe von 833 Euro verholfen. |
Finanzbeamter feiert 40-jähriges Dienstjubiläum im Amt
Im konkreten Fall hatte ein Finanzbeamter an einem Montag (von 11 Uhr bis 13 Uhr) zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamts eingeladen, um sein 40-jähriges Dienstjubiläum zu feiern. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Bedienstete des Finanzamts sowie an die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Großbetriebsprüfer. Zur Bewirtung der 50 eingeladenen Gäste mit Häppchen, Sekt und Wein entstanden ihm Kosten in Höhe von 833,73 Euro. Finanzamt und FG lehnten den Werbungskostenabzug ab (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.12.2014, Az. 4 K 28/14). Der BFH entschied zugunsten des Steuerzahlers (BFH, Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 24/15, Abruf-Nr. 187517).
So sichern auch Sie sich den Abzug der Kosten für eine Jubiläumsfeier
Möchten Sie Werbungskosten für eine berufliche Jubiläumsfeier geltend machen, sind Sie in der Beweislast. Sie müssen nachweisen, dass die Feierlichkeiten ausschließlich beruflich veranlasst waren. Laut BFH ist das der Fall, wenn fünf Kriterien erfüllt sind:
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