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  • · Nachricht · Werbungskosten

    BFH: Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers ist nicht beruflich veranlasst

    | Umzugskosten sind abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine solche berufliche Veranlassung ist aber nicht gegeben, wenn Sie umziehen, um sich in der neuen Wohnung einen Home-Office-Platz einzurichten, und sich damit Ihre Arbeitsbedingungen wesentlich verbessern. Das hat der BFH entschieden und damit die steuerzahlerfreundliche Vorentscheidung des FG Hamburg gekippt. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 nur in Ausnahmefällen zu Hause gearbeitet. Ab da arbeiteten beide dann auf Anweisung/Bitten ihrer Arbeitgeber im Home-Office. Beide Eheleute benötigten für ihre Tätigkeit einen großen Bildschirm. Zu Beginn des Home-Office nutzten sie den Esstisch der Familie auch als Schreibtisch. Dort war indes nur Platz für einen großen Bildschirm. Auch in der restlichen Wohnung war kein Platz für den zweiten großen Bildschirm. Da beide auch durch viele Telefonate gestört wurden, wechselten sie sich nach Möglichkeit mit der Nutzung des Esstisches ab. Dies war nur möglich, weil sie die Arbeitszeit in gewissem Maße frei einteilen konnten. Die Eheleute erkannten, dass die Corona-bedingten Einschränkungen nicht nur kurzfristig bestehen würden. Sie bezogen im Juli 2020 eine (nur 1,6 Kilometer entfernte Wohnung) mit zwei Arbeitszimmern.

     

    Während das FG Hamburg die Umzugskosten anerkannt hatte, entschied der BFH jetzt zum Nachteil der Steuerzahler. Er stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe. Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht (BFH, Urteil vom 05.02.2025, Az. VI R 3/23. Abruf-Nr. 247666).

    Quelle: ID 50394284

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