· Fachbeitrag · Werbungskosten
Bundeswehrangehörige und Beamtenanwärter: Erste Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit?
von Sina Vanessa Wetzel, Würzburg
| Haben Soldaten, weitere Bundeswehrangehörige und Beamtenanwärter eine erste Tätigkeitsstätte oder liegt eine steuerlich günstigere Auswärtstätigkeit vor? Und weiter: Wie sind die Kosten zwischen Wohnung und betrieblicher Einrichtung zu berücksichtigen? Zu diesen Fragen hat die OFD Nordrhein-Westfalen Stellung genommen. Anlass ist eine Entscheidung des FG Hessen, die aktuell zur Revision beim BFH liegt. |
Wann liegt überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
Die erste Tätigkeitsstätte spielt immer wieder eine zentrale Rolle, insbesondere im Reisekostenrecht: Sie entscheidet über die Höhe der Fahrtkosten, die Arbeitgeber steuerfrei erstatten bzw. Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen können. Für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte kommt es darauf an, ob der Steuerzahler dauerhaft einer betrieblichen Einrichtung zugeordnet worden ist.
Von einer dauerhaften Zuordnung ist nach § 9 Abs. 4 S. 3 EStG auszugehen, wenn der Arbeitnehmer an der betrieblichen Einrichtung
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