· Fachbeitrag · Werbungskosten
Dienstwagen: Arbeitnehmer kann selbst getragene Benzinkosten voll absetzen
| Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen und ist arbeitsrechtlich dazu verpflichtet, sämtliche Benzinkosten selbst zu tragen, kann er diese voll als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. So die Auffassung des FG Düsseldorf, die jetzt noch der BFH bestätigen muss. |
Der Fall vor dem FG Düsseldorf
Im konkreten Fall war einem angestellten Außendienstmitarbeiter ohne erste Tätigkeitsstätte ein Dienstwagen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden, den er auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil wurde nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt und betrug 6.276 Euro pro Jahr. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass der Arbeitnehmer sämtliche Benzinkosten selbst bezahlen musste. Im konkreten Fall waren das laut Tankquittungen 5.599 Euro.
Der Arbeitnehmer machte diese Benzinkosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit dem Argument ab, der geldwerte Vorteil sei nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden. In dem Fall sei eine Berücksichtigung vom Arbeitnehmer selbst getragener Benzinkosten nicht möglich (BFH, Urteil vom 18.10.2007, Az VI R 57/06; Abruf-Nr. 073876).
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