· Fachbeitrag · Werbungskosten
Doppelte Haushaltsführung - Antworten auf viele Zweifelsfragen zur Rechtslage ab 2014
| Wann kann ich Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen und in welcher Höhe? Die Antwort auf diese Frage ist durch eine Reihe von BFH-Entscheidungen und neue gesetzliche Regelungen zum 1. Januar 2014 nicht eben einfacher geworden. Auch für die Finanzbeamten. Höchste Zeit, Licht ins Dunkel zu bringen, dachte sich deshalb auch das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) und hat einen internen Leitfaden erarbeitet. WISO wertet ihn nachfolgend für Sie aus. |
Neue Grundsätze zur doppelten Haushaltsführung seit 2014
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Erstwohnung) und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine Zweitwohnung bewohnt.
Gesetzgeber legt „eigener Haushalt“ eng aus
Neu ist, dass der Gesetzgeber den Begriff „eigener Haushalt“ erstmals gesetzlich definiert hat. Das hat zur Folge, dass das Bestehen einer doppelten Haushaltsführung erschwert wird. Einen eigenen Haushalt hat ein Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nämlich nur noch, wenn
- er die Wohnung aus eigenem Recht als Mieter / Eigentümer oder aus abgeleitetem Recht als Ehegatte, Mitbewohner oder Lebenspartner nutzt, und
- sich finanziell an den laufenden Kosten der Haushaltsführung beteiligt.
Das heißt: Seit dem 1. Januar 2014 genügt es für eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr, dass ein Arbeitnehmer beispielsweise im Haushalt der Eltern ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn ihm eine Wohnung im Haus der Eltern zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern nicht automatisch unterstellt werden (BMF, Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 5 - S 2353/13/10004; Abruf-Nr. 133156).
Faustformel für ausreichende finanzielle Beteiligung
Von einer ausreichenden finanziellen Beteiligung geht das BMF aus, wenn die Barleistungen mehr als zehn Prozent der laufenden Kosten der Haushaltsführung betragen (zum Beispiel für Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel). Wird die Wohnung am Heimatort von Ehegatten und Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV und V genutzt, unterstellt das BMF, dass eine finanzielle Beteiligung vorliegt.
Lösung für Spezialfragen zur doppelten Haushaltsführung
Das BayLfSt ist jetzt auf eine Reihe von Spezialfragen zur doppelten Haushaltsführung eingegangen, die nachfolgend für Sie aufbereitet sind.
Werbungskosten bei „umgekehrter“ Familienheimfahrt
Das Finanzamt erkennt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einmal pro Woche die Aufwendungen für eine Familienheimfahrt als Werbungskosten an. Abziehbar sind für nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten 0,30 Euro je Entfernungskilometer (Entfernungspauschale).
Ist der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an der Heimfahrt gehindert, und wird er deshalb von seinem Ehegatten und seinen Kindern am Beschäftigungsort besucht („umgekehrte“ Familienheimfahrt), kann er die Aufwendungen bis zu dem Betrag als Werbungskosten abziehen, die entstanden wären, wenn er zur Familie (heim-)gefahren wäre.
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Der Ehemann arbeitet unter der Woche in Nürnberg. Wegen Rufbereitschaft kann er an zwei Wochenenden nicht nach Hause fahren. Deshalb besuchen ihn seine Frau und die beiden Kinder am Beschäftigungsort. Die Zugtickets für die beiden umgekehrten Familienheimfahrten kosten 370 Euro. Die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und der Familienwohnung beträgt 192 Kilometer. Bei normaler Familienheimfahrt wären folgende Kosten entstanden:
Als Werbungskosten abziehbar sind für die umgekehrten Familienheimfahrten also nicht die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von 370 Euro, sondern nur die Entfernungspauschale von 115,20 Euro für zwei gedachte Heimfahrten. |
Wichtig | Damit das Finanzamt Werbungskosten für die umgekehrte Familienheimfahrt anerkennt, sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Erläuterungen, aus welchen beruflichen Gründen eine normale Familienheimfahrt nicht möglich war.
- Bestätigungen des Arbeitgebers, die Ihre Erläuterungen untermauern.
Dreimonats-Zeitraum für Verpflegungspauschalen bei längerem Urlaub
Für die ersten drei Monate ab Bezug der Zweitwohnung gibt es für jeden Tag der Abwesenheit von zu Hause eine Verpflegungspauschale. Diese beträgt für An- und Abreisetage jeweils 12 Euro und für alle anderen Tage 24 Euro.
Die Regelung im neuen Reisekostenrecht ab 2014, dass eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen zum Neubeginn dieser Drei-Monatsfrist führt, gilt auch für die doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 4a Satz 12 in Verbindung mit Satz 7 EStG).
PRAXISHINWEIS | Das bedeutet im Klartext: Nehmen Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einmal im Jahr mindestens vier Wochen Urlaub am Stück, gibt es die Verpflegungspauschale nicht nur für drei, sondern für sechs Monate pro Jahr. |
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Arbeitnehmer Müller bezieht am 1.2.2015 aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung. Im Juli nimmt er seinen Jahresurlaub von fünf Wochen. Müller fährt im Monat an vier Wochenenden nach Hause zu seiner Familie. Die Verpflegungspauschalen für 2015 ermitteln sich wegen dieser mindestens vierwöchigen Unterbrechung wie folgt:
Durch die mindestens vierwöchige Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung durch Urlaub am Stück erhöhen sich die Werbungskosten um 1.524 Euro. |
Begrenzung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
Seit dem 1. Januar 2014 sind Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Deutschland auf 1.000 Euro im Monat begrenzt. Welche Aufwendungen zu den Unterkunftskosten gehören und welche nicht, zeigen die folgenden Übersichten:
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Wahlrecht: Unterkunftskosten oder Familienheimfahrten
Viele Arbeitnehmer mit doppeltem Haushalt wissen nicht, dass sie ein Wahlrecht haben, welche Kosten sie als Werbungskosten geltend machen. Mit dem Wahlrecht sollten sich vor allem Arbeitnehmer befassen, die mehrmals in der Woche nach Hause zum Familienwohnsitz fahren. Ihnen stehen zwei Varianten zur Wahl (R 9.11 Abs. 5 Satz 2 und 3 LStR; H 9.11 (5-10):
- Der Arbeitnehmer macht als Werbungskosten nur die Fahrtkosten für mehrere Familienheimfahrten pro Woche geltend. Abziehbar ist jeweils die Entfernungspauschale. In diesem Fall darf er aber keine Unterkunftskosten und keine Verpflegungspauschale als Werbungskosten abziehen.
- Entscheidet der Arbeitnehmer sich für den klassischen Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten und die Verpflegungspauschalen, darf er nur für eine wöchentliche Familienheimfahrt Werbungskosten berücksichtigen.
PRAXISHINWEIS | Die Variante „Mehrere Familienheimfahrten“ pro Woche als Werbungskosten abzuziehen, lohnt sich dann, wenn
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Entfernung zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort
Nach einer neueren BFH-Entscheidung wird eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt, wenn Zweitwohnung und Beschäftigungsort räumlich relativ weit auseinanderliegen. Innerhalb einer Stunde muss der Beschäftigungsort vom Ort der Zweitwohnung aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein (BFH, Urteil vom 26.6.2014, Az. VI R 59/13; Abruf-Nr. 173108).
Beachten Sie | Dieses - und ein vergleichbares Urteil - des BFH vom 19. April 2012 (Az. VI R 59/11; Abruf-Nr. 122144) sind seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr anwendbar. Seitdem kann eine doppelte Haushaltsführung nur noch dann vorliegen, wenn der Weg von der Zweitwohnung zur Tätigkeitsstätte am Beschäftigungsort weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen Hauptwohnung und Beschäftigungsort beträgt (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Randziffer 101; Abruf-Nr. 143138).
Weiterführender hinweis
- Beitrag „Neuregelungen zur doppelten Haushaltsführung: Das müssen Arbeitnehmer jetzt wissen“, WISO 1/2014, Seite 13