· Fachbeitrag · Werbungskosten
Entfernungspauschale: Mopedfahrer muss kürzesten Weg nehmen
| Pendelt ein Steuerzahler täglich mit dem Moped zur Arbeit, kann er bei der Ermittlung der Entfernungspauschale keine Umwegstrecke geltend machen, selbst wenn er die kürzeste Strecke nicht befahren darf. Diese harte Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) gefällt. |
Im konkreten Fall betrug die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 9 Kilometer. Diese Verbindung konnte der Steuerzahler aber nicht nutzen, weil sie von Mopeds nicht befahren werden darf. Deshalb nutzte er eine andere Strecke - Entfernung 27 Kilometer. Weil diese Umwegstrecke aber nicht „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist, gewährte der BFH nur die Entfernungspauschale für 9 Kilometer (BFH, Urteil vom 24.9.2013, Az. VI R 20/13; Abruf-Nr. 140404).
PRAXISHINWEIS | Wollen Sie die Entfernungspauschale für eine längere Umwegstrecke geltend machen, müssen Sie dem Finanzamt erläutern, dass diese nachweislich offensichtlich verkehrsgünstiger ist (Sie kommen schneller zur Arbeit) und dass Sie diese auch arbeitstäglich nutzen. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Entfernungspauschale: BFH erleichtert Abweichung vom kürzesten Arbeitsweg“, WISO 3/2012, Seite 16