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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Fahrt- und Übernachtungskosten: Gute Nachrichten für Trucker

    | Gute Nachrichten für Lkw-Fahrer kommen vom BFH: Der Lkw sowie der Lkw-Wechselplatz ist - erstens - keine regelmäßige Arbeitsstätte. Ein Werbungskostenabzug für Übernachtungskosten winkt - zweitens - selbst dann, wenn man gar keine Nachweise über angefallene Kosten vorlegen kann. |

     

    Fährt ein Trucker zu seinem Lkw oder Lkw-Wechselplatz, befindet er sich nach Ansicht des BFH auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Folge: Als Fahrtkosten ist nicht nur die mickrige Entfernungspauschale abziehbar, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten oder pauschal 30 Cent pro Kilometer für die Hin- und Rückfahrt bei Nutzung eines Pkw. Schläft der Trucker in der Schlafkabine seines Lkw, darf er zwar bei Auslandsfahrten nicht die Übernachtungspauschalen als Werbungskosten abziehen, ohne Nachweis aber immerhin fünf Euro pro Nacht (BFH, Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11; Abruf-Nr. 121662).

     

    PRAXISHINWEIS | Sind Sie Lkw-Fahrer, sollten Sie für jeden Monat eine Liste führen, in der Sie vermerken, wann Sie bei Ihren Fahrten übernachten mussten. Diese Liste lassen Sie sich jeden Monat von Ihrem Arbeitgeber unterschreiben. Damit sind Sie gewappnet, wenn das Finanzamt nachfragt.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 3 | ID 34148570