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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    FG Rheinland-Pfalz will Unfallkosten entgegen BMF nicht anerkennen

    | Von der Entfernungspauschale sind auch außergewöhnliche Pkw-Kosten, wie die Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte, abgegolten. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern. Stützen Sie sich vielmehr auf die günstigere Auffassung des BMF und machen Sie Unfallkosten weiter als Werbungskosten geltend. |

     

    Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz

    Im konkreten Fall erlitt eine Angestellte auf der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte einen Unfall. Der Pkw musste für ca. 7.000 Euro repariert werden. Die Reparaturkosten wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Reparaturkosten in Höhe von 280 Euro machte sie deshalb mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

     

    Finanzamt und FG lehnten den Werbungskostenabzug ab. Letzteres vertritt die Auffassung, dass kein Werbungskostenabzug in Betracht komme, weil die Entfernungspauschale nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 S. 1 EStG) „sämtliche Aufwendungen“ abdecke, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.2.2016, Az. 1 K 2078/15, Abruf-Nr. 146729).

     

    Trotz ungünstigem Rechtsprechungstrend auf Kostenabzug beharren

    Das FG setzt damit den ungünstigen Trend fort, den der BFH im Jahr 2014 begonnen hatte. Er hatte entschieden, dass ein Arbeitnehmer die Kosten für einen Motorschaden nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann, selbst wenn der Motorschaden infolge einer nachweislich auf dem Arbeitsweg passierten Falschbetankung zustande kam (BFH, Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13, Abruf-Nr. 141920).

     

    PRAXISHINWEIS | Sowohl das FG- als auch das BFH-Urteil wenden sich gegen die von der Finanzverwaltung geübte Praxis. Nach deren Auffassung sind nämlich Unfallkosten auf dem Arbeitsweg nach wie vor neben der Entfernungspauschale abziehbar. Berufen Sie sich also auf das maßgebliche BMF-Schreiben (vom 31.10.2013, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002:002, Abruf-Nr. 133563) und machen Sie Unfallkosten weiter geltend. Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern müssen Unfallkosten nach wie vor zum Abzug zulassen (H 9.10 LStH 2015).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „So machen Sie Unfallkosten nach der ungünstigen BFH-Entscheidung zur Falschbetankung geltend“, SSP 8/2014, Seite 13
    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 18 | ID 43976249