· Fachbeitrag · Werbungskosten
FG Thüringen: Spendierter Skiausflug stellt Werbungskosten dar
| Lädt ein leitender Angestellter, dessen Bezüge sich aus einem Fix- und einem erfolgsabhängigen Gehalt zusammensetzen, Mitarbeiter zu Motivationszwecken zum Skifahren ein, sind die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig. Das hat das FG Thüringen entschieden. |
Hintergrund | Der Werbungskostenabzug solcher Aufwendungen setzt voraus, dass die Motive für die Einladung nachweislich beruflicher Natur sind. Dazu müssen die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Im konkreten Fall (angestellter Chefarzt) waren folgende Merkmale dafür verantwortlich, dass das FG die ausschließlich berufliche Veranlassung bejahte (FG Thüringen, Urteil vom 9.10.2013, Az. 3 K 306/12; Abruf-Nr. 142662):
- Es hatten keine Familienangehörigen des Einladenden und der Mitarbeiter an der Skifreizeit teilgenommen.
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