· Nachricht · Werbungskosten
Gerichtsvollzieher: Amtsgericht ist erste Tätigkeitsstätte
| Ein Gerichtsvollzieher hat in den Dienstgebäuden des Amtsgerichts (AG), dem er zugeordnet ist, und dem Geschäftszimmer, das er am Sitz des AG auf eigene Kosten vorzuhalten hat, seine erste Tätigkeitsstätte. Das hat der BFH geklärt. Er kann Fahrten dorthin deshalb nur nach der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen ( BFH, Urteil vom 16.12.2020, Az. VI R 35/18, Abruf-Nr. 222361). |
Quelle: ID 47402485