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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Häusliches Arbeitszimmer bei Pool- bzw. Telearbeitsplatz: BFH konkretisiert Anforderungen

    | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen konkretisiert, wann Steuerzahler mit einem Pool- bzw. Telearbeitsplatz Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen können. Nach Auffassung des BFH kommt es dabei vor allem auf die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsplatzes an. |

     

    Fall 1 Großbetriebsprüfer eines Finanzamts: Er hatte an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit sieben anderen Kollegen drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). In dem Fall sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig, weil der Poolarbeitsplatz dem Steuerzahler nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand (BFH, Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 37/13).

     

    Fall 2 Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer: Hier hatte sich der Steuerzahler in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung erbrachte. Der BFH versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, weil der Telearbeitsplatz grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprach und dem Steuerzahler an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung stand“. Denn es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt (BFH, Urteil vom 26.2.2014 , Az. VI R 40/12).

    Quelle: ID 42729527