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Hafenarbeiter: Hafen kann weiträumiges Tätigkeitsgebiet sein
| Das Hamburger Hafengebiet stellt für einen Hafenarbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben eingesetzt wird, „dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet“ dar. Für Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang kann der Arbeiter nur die Entfernungspauschale geltend machen, entschied das FG Niedersachsen. |
Im konkreten Fall war der Hafenarbeiter ausschließlich bei einem Unternehmen angestellt, das die Arbeitnehmerüberlassung auf dem Gebiet des Hamburger Hafens betrieb. Die jeweilige Zuordnung zu Hafeneinzelbetrieben erfolgte durch den Arbeitgeber an jedem Arbeitstag neu, sodass sie nicht „dauerhaft“ war und in der Folge keine erste Tätigkeitsstätte vorlag. Der Arbeiter musste aber „typischerweise arbeitstäglich“ das Gebiet des Hamburger Hafens und damit „dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet“ aufsuchen. Trotz Fehlens einer ersten Arbeitsstätte waren die Fahrten von seiner Wohnung bis zum Hafenzugang daher nur mit der Entfernungspauschale anzusetzen (FG Niedersachsen, Urteil vom 03.02.2021, Az. 4 K 11006/17, Abruf-Nr. 221210).
PRAXISTIPP | Die Fahrten innerhalb des Hafens kann der Arbeiter mit 30 Cent je Kilometer geltend machen. Außerdem kann er Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abziehen. Es zählt jeder Tag, an dem zwischen Verlassen der Wohnung und Heimkehr mehr als acht Stunden vergangen sind (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219558, Rz. 41 ff.). |