· Fachbeitrag · Werbungskosten
Hin- und Rückfahrt zur Arbeit an verschiedenen Tagen: Musterprozess zur Entfernungspauschale
| Fährt ein Arbeitnehmer an einem Tag zur ersten Tätigkeitsstätte und erst am nächsten Tag wieder nach Hause, gewährt das Finanzamt nur für eine Fahrt die Entfernungspauschale. Das FG Münster hat ihm jetzt dafür Rückendeckung gewährt. Aber es gibt Hoffnung auf eine arbeitnehmerfreundlichere Sicht der Dinge. Beim BFH ist nämlich die Revision anhängig. |
Typischer Fall aus der Praxis verdeutlicht Problem
Ein Arbeitnehmer fährt an 12 Tagen zu seiner vom Arbeitgeber festgelegten ersten Tätigkeitsstätte und am selben Tag wieder nach Hause. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte beträgt 60 km. An 31 Tagen fährt er von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, startet von dort aus mehrtägige berufliche Auswärtstätigkeiten und fährt an 31 anderen Tagen von der ersten Tätigkeitsstätte nach Hause.
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So rechnet das Finanzamt | So rechnet der Arbeitnehmer | |
12 Fahrten hin und zurück | 216 Euro (12 x 60 km x 0,30 Euro/km) | 216 Euro |
31 Hinfahrten zur ersten Tätigkeitsstätte | 558 Euro (31 x 60 km x 0,30 Euro/km) | 558 Euro |
31 Rückfahrten nach Hause | 0 Euro | 558 Euro |
Werbungskosten gesamt | 774 Euro | 1.332 Euro |
Das FG Münster hat sich auf die Seite der Finanzämter gestellt. Es hat die Entfernungspauschale nur für die Hinfahrten als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Argument: Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG gibt es die Entfernungspauschale nur für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte „aufsucht“ und nicht für alleinige Rückfahrten an einem Tag (FG Münster, Urteil vom 14.07.2017, Az. 6 K 3009/15 E, Abruf-Nr. 196508).
Arbeitnehmer wehrt sich mit der Revision beim BFH
Die Entscheidung des FG ist nicht rechtskräftig. Der Arbeitnehmer hat Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 42/17). Legen Sie in vergleichbaren Fällen Einspruch ein und beantragen Sie, dass Ihr Verfahren bis zur BFH-Entscheidung ruht (§ 363 Abs. 2 AO).
PRAXISHINWEIS | Der Fall dürfte nicht nur solche Arbeitnehmer betreffen, bei denen die Hin- und Rückfahrt aufgrund von beruflichen Auswärtstätigkeit an verschiedenen Tagen stattfindet. Er könnte auch für Schichtarbeiter relevant sein, die am Nachmittag ihre Schicht antreten und erst am nächsten Tag in der Frühe wieder nach Hause fahren. |