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    Ist der Betriebshof die erste Tätigkeitsstätte des Müllwerkers?

    | Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert. Das hat der BFH klargestellt und den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ans FG zurückverwiesen. |

     

    Hintergrund | Der Müllwerker war der Auffassung, dass es sich beim Betriebshof höchstens um einen Sammelpunkt handeln könne. Deshalb machte er für 225 Arbeitstage Verpflegungsmehraufwendungen geltend, weil er jeden Tag länger als acht Stunden von zu Hause abwesend war. Das FG Berlin-Brandenburg hatte den Betriebshof in der Vorinstanz als erste Tätigkeitsstätte angesehen. Der Arbeitgeber habe den Müllwerker dem Betriebshof zugeordnet. Und er war dort in hinreichendem Maß tätig. Die Tätigkeiten haben die täglichen Fahrten mit dem Müllfahrzeug ergänzt bzw. vorbereitet. Sie haben sich nicht in rein organisatorischen Erledigungen erschöpft, wie etwa der Abgabe von Stunden- oder Krankenzetteln (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2019, Az. 4 K 4259/17, Abruf-Nr. 211383).

     

    PRAXISTIPP | Das hat der BFH mit folgenden Aussagen gekippt (BFH, Urteil vom 02.09.2021, Az. VI R 25/19, Abruf-Nr. 226035): ... der Senat kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen, ob der Kläger auf dem Betriebshof in der Y-straße in dem erforderlichen Umfang tätig geworden ist, um den Betriebshof als erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG einzuordnen. Das FG hat insoweit lediglich festgestellt, dass er sich dort umkleidete, sich die Ansage der Einsatzleitung anhörte, das Tourenbuch, die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abholte und danach mit seinen Kollegen die Blinker sowie die Beleuchtung des Müllfahrzeugs kontrollierte. Diese geringfügigen Tätigkeiten allein reichen nicht aus, um den Betriebshof als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Allerdings hat der Kläger angegeben, für die vorbereitenden Tätigkeiten auf dem Betriebshof 45 Minuten (von 05:30 Uhr bis 06:15 Uhr) aufgewandt zu haben. Dieser Zeitaufwand erschließt sich dem Senat aufgrund der Geringfügigkeit der vorgenannten Tätigkeiten nicht, zumal vorgetragen wurde, die Fahrzeugprüfung dauere nur wenige Minuten. Das FG hat bislang auch keine Feststellungen dazu getroffen, welche Tätigkeiten der Kläger nach Rückkehr zum Betriebshof ausgeübt hat, wo er nach seinen Angaben weitere 30 Minuten verbracht hat. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen“

     

     

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    Quelle: ID 47837982

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