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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Leiharbeiter: FG Niedersachsen gibt dem BMF Kontra

    | Wird ein Leiharbeiter „bis auf Weiteres“ einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers zugewiesen, heißt das nicht, dass die Zuordnung unbefristet ist. Die Einrichtung des Entleihers wird nicht zur ersten Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters. Das hat das FG Niedersachsen entschieden und sich damit gegen das BMF gewandt. |

     

    Steht im Arbeitsvertrag eines Leiharbeiters, dass er „bis auf Weiteres“ der Einrichtung des Entleihers zugeordnet wird, er aber mit der jederzeitigen bundesweiten Umsetzung bzw. Versetzung einverstanden sein muss, hat er nach Ansicht des FG an der Einrichtung keine erste Tätigkeitsstätte (FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2016, Az. 9 K 130/16, Abruf-Nr. 191299). Damit widerspricht es der derzeit gültigen Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Tz. 13, Abruf-Nr. 143138). Das FG nennt aber auch noch einen anderen Grund für seine Sicht: Bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei der Arbeitnehmerüberlassung ist bei Leiharbeitsverhältnissen eine dauerhafte Zuordnung unzulässig.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Betroffene Leiharbeiter können in vergleichbaren Fällen folgende Werbungskosten geltend machen:
      • Fahrtkosten zur Einrichtung des Entleihers: Entweder die tatsächlichen Kosten oder 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.
      • Verpflegungsmehraufwand: Verpflegungspauschale von 12 Euro pro Tag bei einer Abwesenheit von zu Hause von mehr als acht Stunden.
    • Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen (Az. VI R 6/17).
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 5 | ID 44466263