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    Mitarbeiterin eines Ordnungsamts hat erste Tätigkeitsstätte

    | Eine überwiegend im Außendienst tätige Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes hat im Ordnungsamt, dem sie zugeordnet ist, ihre erste Tätigkeitsstätte, wenn sie dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die sie dienstrechtlich schuldet und die zum Berufsbild gehören. Das hat der BFH entschieden und so das Urteil der Vorinstanz bestätigt. |

     

    Der BFH bestätigte zwar, dass die Mitarbeiterin ihre Aufgaben (Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Raum) überwiegend im Außendienst erledigte. Ihre Tätigkeit umfasste aber auch Aufgaben, die in der Dienststelle zu erledigen waren. Diese war Ort des Dienstbeginns und Dienstendes. Weiter war es regelmäßig erforderlich, die Außendiensttätigkeit aufgrund dienstlicher Erfordernisse zu unterbrechen und das Dienstgebäude aufzusuchen. Dort bereitete sich die Dame auch täglich auf ihre Arbeit vor (ca. 45 Minuten lang). Neben der Entgegennahme ihres Fahrzeugs bearbeitete sie dort einen Teil der Anzeigen, nahm an Dienstbesprechungen teil oder bereitete Gerichtstermine vor. Die Tätigkeiten an der Dienststelle wiesen danach einen die Außendiensttätigkeit inhaltlich ergänzenden Bezug auf und gehörten ebenso zum Berufsbild wie der Außendienst. Sie erschöpften sich nicht in rein organisatorischen Maßnahmen wie etwa der Abgabe von Unterlagen für die Erfassung der Dienstzeit (BFH, Urteil vom 12.07.2021, Az. VI R 9/19, Abruf-Nr. 225676).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Zeit- und Leiharbeit: So kann eine ungünstige erste Tätigkeitsstätte verhindert werden“, SSP 11/2021, Seite 17 → Abruf-Nr. 47638108
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 2 | ID 47777160