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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Nach BFH-Urteil: Sammelpunktregelung aus-hebeln und von Reisekosten profitieren

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Die Sammelpunktregelung ist für Arbeitnehmer äußerst ungünstig, denn sie versagt den Abzug von Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen. Zum Glück gibt es Möglichkeiten, um die Regelung auszuhebeln. Insbesondere wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter an einem Strang ziehen, lassen sich die negativen Folgen oft vermeiden. Eine aktuelle BFH-Entscheidung bietet dazu sogar eine neue ‒ steuerzahlerfreundliche ‒ Option. SSP macht Sie mit dem Sammelpunkt vertraut und zeigt Gestaltungen, mit denen Arbeitnehmer die negativen Folgen umgehen können. |

    Die (negative) Sammelpunktregelung

    Haben Sie keine erste Tätigkeitsstätte, können Sie berufliche Fahrten als Reisekosten geltend machen. Der Vorteil: Bei Ihnen wird nicht wie bei der Entfernungspauschale nur die einfache Entfernung mit pauschal 0,30 Euro je Kilometer als Werbungskosten berücksichtigt. Die abzugsfähigen Kosten beziehen sich sowohl auf die Hin- als auch auf die Rückfahrt. Die Werbungskosten verdoppeln sich!

     

    PRAXISTIPP | Zudem sind Sie berechtigt, anstelle der Pauschale von 0,30 Euro je Kilometer auch Ihre ‒ womöglich steuerlich höheren ‒ tatsächlichen Kosten je Kilometer nachzuweisen. Hierzu ermitteln Sie die Gesamtfahrleistung (z. B. Kilometerstand 31.12. abzüglich Kilometerstand 01.01. ‒ oder Angaben lt. Werkstattrechnungen). Dann addieren Sie sämtliche in diesem Zeitraum angefallenen Fahrzeugkosten (z. B. Treibstoff, Versicherungen, Steuern, Reparaturen, Abschreibung). Diese Kosten teilen Sie durch die Fahrleistung und erhalten die individuellen Kosten je gefahrenen Kilometer. Liegen diese über 0,30 Euro, machen Sie diese statt der Pauschale geltend. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch müssen Sie dafür nicht führen.