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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    So sichern sich Lehrer den Werbungskosten-abzug für Kunstausstellungen und Vernissagen

    | Ausgaben einer Kunstlehrerin für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen sind keine Werbungskosten, weil diese der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Trotz dieser negativen Entscheidung des FG Baden-Württemberg sollten Sie die Flinte nicht gleich ins Korn werfen. Wer solche Besuche steueroptimal plant, kann nämlich sehr wohl auf einen Werbungskostenabzug hoffen. |

     

    Lehrerin verliert vor dem FG wegen dürftiger Begründung

    Im konkreten Fall machte eine angestellte Lehrerein, die das Fach Bildende Kunst an einem Gymnasium unterrichtete, 50 Prozent ihrer Ausgaben für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen als Werbungskosten geltend. Die hälftige berufliche Veranlassung dieser Ausgaben versuchte sie dadurch zu belegen, dass sie nach neuen Techniken suche, die sie ihren Schülern beibringen möchte.

     

    Das FG versagte den Werbungskostenabzug. Die Aufwendungen seien Teil der Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Stellung einer Kunstlehrerin mit sich bringe (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.2.2016, Az. 13 K 2981/13, Abruf-Nr. 185178).