· Fachbeitrag · Werbungskosten
Streifenpolizist 2013 bis 2015: Auswärtstätigkeit oder erste Tätigkeitsstät te?
| Ein BFH-Urteil zur alten Rechtslage bei den Reisekosten bringt Streifenpolizisten steuerlich enorme Vorteile. Unter bestimmten Voraussetzungen befanden sie sich bis Ende 2013 nämlich dauerhaft auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Durch die Reisekostenreform dürften die Grundsätze dieses BFH-Urteils allerdings ab 2014 nicht mehr greifen. |
Steuerliche Situation eines Streifenpolizisten bis Ende 2013
Suchte ein Polizist in den Jahren bis Ende 2013 seine Dienststelle auf, um Pistole und Fahrzeug zu holen und befand er sich ansonsten überwiegend auf Streifendienst, waren die Voraussetzungen einer beruflichen Auswärtstätigkeit für den BFH erfüllt. Dass ein Polizist seine Dienststelle täglich aufsucht, macht aus der Dienststelle noch keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Nach der Rechtslage bis 2013 hat ein Polizist nämlich nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er in der Dienststelle die qualitativ höherwertigen Arbeiten verrichtet. Bei einem Streifenpolizisten finden die qualifizierten Tätigkeiten aber im Streifendienst statt (BFH, Beschluss vom 9.11.2015, Az. VI R 8/15, Abruf-Nr. 182191).
Die BFH-Entscheidung hat steuerlich folgende Konsequenzen:
- Die Fahrten zur Dienststelle dürfen mit den tatsächlichen Kosten bzw. mit 0,30 Euro/km je Kilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden.
- Bei Doppelschichten (z. B. 6 Uhr bis 13 Uhr und 20 Uhr bis 6 Uhr) kann der Polizist die Fahrtkosten für beide Fahrten steuerlich geltend machen.
- Je nach Schichtdauer steht dem Polizisten Verpflegungsmehraufwand zu. Bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden waren es 6 Euro pro Tag.
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Ein Streifenpolizist fuhr 2013 an 190 Tagen zur Arbeit (einfache Entfernung 25 km). An diesen 190 Tagen war er stets mindestens 8 Stunden auf Streife. In der Dienststelle hielt er sich maximal für eine Stunde am Tag auf.
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PRAXISHINWEIS | Von dem Urteil profitieren alle Streifenpolizisten, die bis jetzt für die Jahre 2012 und 2013 noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben. Das Urteil wird zwar nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht (NV-Urteil). Betroffene Polizisten sollten trotzdem darauf pochen, dass es in ihrem Fall angewendet wird. |
Steuerliche Situation eines Streifenpolizisten ab 2014
Die Grundsätze dieses polizistenfreundlichen Urteils greifen ab 2014 nicht mehr. Wird ein Polizist ab 2014 einer bestimmten Dienststelle zugeordnet, hat er nach den Grundsätzen der Reisekostenreform an dieser Dienststelle seine erste Tätigkeitsstätte. Für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte genügt es nämlich, dass ein Polizist in der Dienststelle Nebentätigkeiten verrichtet. Auf die Qualität des Tätigwerdens kommt es seit 2014 nicht mehr an (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Tz. 6, Abruf-Nr. 143138).
Auf den Werbungskostenabzug von Streifenpolizisten hat diese Beurteilung folgende Auswirkungen:
- Der Streifenpolizist hat an der Dienststelle seine erste Tätigkeitsstätte.
- Die Fahrtkosten zu dieser Dienststelle kann er nur im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen. Das sind 0,30 Euro/km für die einfache Strecke.
- Hat ein Polizist an einem Tag eine Doppelschicht (z. B. 6 Uhr bis 13 Uhr und am selben Tag von 20 Uhr bis 6 Uhr), kann er die Entfernungspauschale nur für eine Fahrt an diesem Tag geltend machen.
- Nach Verlassen der Dienststelle befindet sich der Polizist auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit.
- Für Tage, an denen er mehr als 8 Stunden auf Streife ist, kann er 12 Euro als Verpflegungsmehraufwand bei den Werbungskosten berücksichtigen.
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Ein Streifenpolizist ist im Jahr 2015 an 190 Tagen zum Dienst gefahren (einfache Entfernung 25 km). Von diesen 190 Tagen war er an 60 Tagen mehr als 8 Stunden auf Streife. In der Dienststelle hielt er sich maximal für eine Stunde am Tag auf.
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