· Fachbeitrag · Werbungskosten
Telefonkosten bei Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche steuerlich absetzbar
| Befinden Sie sich auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit, dürfen Sie neben den Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen auch die Reisenebenkosten in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass zu diesen Reisenebenkosten auch private Telefonate zählen. |
Die aktuelle Entscheidung des BFH
Den Werbungskostenabzug für die privaten Telefonate begründet der BFH wir folgt: „Die privaten Gründe der Kontaktaufnahme (= private Telefonate) werden durch die berufliche Auswärtstätigkeit überlagert. Denn bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens einer Woche sind die privaten Dinge aus der Ferne nur durch Mehrkosten für Telefonate zu regeln“ (BFH, Urteil vom 5.7.2012, Az. VI R 50/10; Abruf-Nr. 123803).
Urteil hat mehrere Auswirkungen für die Praxis
Der BFH lässt die privaten Telefonkosten als Werbungskosten zum Abzug zu, wenn die berufliche Auswärtstätigkeit mindestens eine Woche dauert. Gemeint müssten hier also sieben Tage sein. Wer also von Montag bis Freitag aus beruflichen Gründen ein auswärtiges Seminar besucht, dürfte keine Kosten für private Telefonate geltend machen dürfen.
PRAXISHINWEISE |
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Beachten Sie | Nutzen Sie für die Telefonate ein betriebliches Handy, das Sie auch privat nutzen dürfen, scheidet ein Werbungskostenabzug für private Telefonate anlässlich einer mindestens einwöchigen beruflichen Auswärtstätigkeit aus. Denn beim Werbungskostenabzug für Reisekosten müssen Ihnen tatsächliche Kosten entstanden sein.