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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Umzugskosten auch ohne Fahrzeitersparnis von einer Stunde als Werbungskosten abziehbar

    | Spart sich ein Arbeitnehmer durch einen Umzug täglich mindestens eine Stunde Fahrzeit für den Arbeitsweg, ist der Umzug als beruflich veranlasst anzusehen, und die Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Soviel zum klassischen Umzugsfall. Beruflich veranlasst kann ein Umzug nach Ansicht des FG Köln allerdings auch sein, wenn der Arbeitsplatz nach dem Umzug ohne Verkehrsmittel erreicht werden kann. |

     

    FG Köln stellt starre Eine-Stunden-Regel in Frage

    Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern sind bislang rigoros, wenn die Fahrzeitersparnis nach einem Online-Routenplaner unter einer Stunde täglich liegt. Sie versagen den Werbungskostenabzug für die Umzugskosten.

     

    Das FG Köln hat diese starre Eine-Stunden-Regelung jetzt in Frage gestellt. Ein beruflicher Umzug liegt auch dann vor, wenn die Fahrzeitersparnis zwar weniger als eine Stunde beträgt, aber folgende Voraussetzungen erfüllt sind (FG Köln, Urteil vom 24.2.2016, Az. 3 K 3502/13, Abruf-Nr. 186286):