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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Welche Aufwendungen Führungskräfte absetzen dürfen: Vom Geschenk bis zur Abschiedsfeier

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Mitarbeiter motivieren, das Unternehmen repräsentieren, Geschäftskontakte pflegen ‒ die Aufgaben von Führungskräften unterscheiden sich von denen „normaler“ Arbeitnehmer. Darum haben Führungskräfte oft auch mehr Ausgaben im Job-Umfeld, z. B. für Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter. Handelt es sich dabei um Werbungskosten? Und was gilt beim Eintritt in den Ruhestand? Oder für die teilweise Weitergabe einer Tantieme? All diese Fragen beantwortet SSP im zweiten Teil der Serie rund um die Werbungskosten von Führungskräften. |

    Wann Geschenke für Geschäftspartner Werbungskosten sind

    Dem Grundsatz in § 9 Abs. 1 EStG folgend müssen Geschenke, damit die Führungskraft sie als Werbungskosten abziehen kann, einen hinreichenden objektiven Veranlassungszusammenhang zu deren Einkünften haben. Diese Voraussetzung ist am einfachsten zu erfüllen, wenn die Führungskraft erfolgsabhängige Vergütungen, wie z. B. eine Umsatz- oder Gewinntantieme, erhält oder ihr Provisionen für abgeschlossene Aufträge zustehen. Und zwar deshalb, weil das Geschenk letztlich dazu dienen soll, den Umsatz bzw. Gewinn des Arbeitgebers und damit die erfolgsabhängige Vergütung der Führungskraft zu steigern (BFH, Urteil vom 13.01.1984, Az. VI R 194/80).

     

    Ohne eine erfolgsabhängige Vergütung sind Geschenke aber nicht per se vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Weil der berufliche Veranlassungszusammenhang nicht darauf abstellt, ob sich die Aufwendungen konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirken, kann sich der Bezug zur Erwerbssphäre nämlich auch aus anderen Umständen ergeben (BFH, Urteil vom 24.05.2007, Az. VI R 78/04, Abruf-Nr. 072255, Rz. 13). Der Haken: Welche beruflichen Umstände das konkret sein könnten, hat der BFH bislang nicht näher definiert.