· Fachbeitrag · Werbungskosten
Zeit- und Leiharbeit: So kann eine ungünstige erste Tätigkeitsstätte verhindert werden
von Dipl.-Finanzwirt Rudolf Krümpel, Kassel-Calden
| In Deutschland gibt es ca. 900.000 Zeit- und Leiharbeitnehmer. Bei allen stellt sich die Frage, ob und, wenn ja, wo sie eine erste Tätigkeitsstätte haben. Diese Frage ist entscheidend dafür, ob Reisekosten steuerlich geltend gemacht und vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können bzw. ob nur die Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist. SSP geht der Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte und den Folgen auf den Grund. |
Die ungünstige erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher
Als Leiharbeitnehmer werden Sie typischerweise von Ihrem Arbeitgeber (Verleiher) für einige Tage oder Monate an einen Dritten (Entleiher) entliehen. Steuerlich ist zu prüfen, ob die Arbeitsstätte beim Entleiher Ihre erste Tätigkeitsstätte ist. Wenn ja, können Sie Fahrtkosten zum Betrieb des Entleihers lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit der Entfernungspauschale geltend machen. Diese Pauschale beläuft sich auf 0,30 Euro je vollen Kilometer der Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte. Für die Jahre 2021 bis 2023 erhöht sie sich ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro. Für die Jahre 2024 bis 2026 sind ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro zu berücksichtigen. Höhere (tatsächliche) Aufwendungen können Sie nur geltend machen, wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder dem Finanzamt einen Grad der Behinderung von mindestens 70 bzw. mindestens 50 in Kombination mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorweisen (§ 9 Abs. 2 EStG).
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Leiharbeitnehmer Max Maier wurde dauerhaft dem Betrieb des Entleihers zugeordnet (erste Tätigkeitsstätte). Er fährt im Jahr 2021 an 220 Tagen mit dem eigenen Pkw die 30 Kilometer Entfernung zum Betrieb des Entleihers.
Lösung: Maier kann lediglich die Entfernungspauschale geltend machen:
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