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  • · Nachricht · Werbungskosten


    Zweite Wohnung im Zweifamilienhaus ist kein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer


    | Harte Entscheidung des BFH: Ein Arbeitszimmer, das sich im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses befindet und von der Wohnung im Erdgeschoss nicht direkt erreicht werden kann, ist trotzdem kein außerhäusliches Arbeitszimmer. Es kommt nur ein Werbungskostenabzug in Höhe von maximal 1.250 Euro in Frage. |

    Laut BFH (Urteil vom 15.1.2013, Az. VIII R 7/10) entfällt der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Im vorliegenden Fall wurde jedoch das gesamte Grundstück und Gebäude ausschließlich vom Steuerzahler und seiner Familie genutzt. Die baubedingte räumliche Trennung zwischen den beruflich und den privat genutzten Räumen war deshalb für den BFH nicht so stark ausgeprägt, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war.


    Quelle: ID 39084890