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  • 01.07.2003 | 18 Prozent weniger Lohnsteuer

    "Übergangsfälle" beinhalten Gestaltungspotenzial

    Lesen Sie nachfolgend, wie in den so genannten Übergangsfällen mit einem "Schachzug" in der Rentenversicherung möglicherweise 18 Prozent pauschale Lohnsteuer gespart werden können.

    Die Übergangsfälle

    Arbeitnehmer, die bis zum 31. März 2003 knapp über der Geringfügigkeitsgrenze (325 Euro) verdient oder mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet haben, waren voll sozialversicherungspflichtig. In vielen Fällen war dies gewollt: War der Ehemann privat krankenversichert, konnte sich die Ehefrau so relativ günstig krankenversichern.

    Zum 1. April 2003 wurde die Grenze auf 400 Euro erhöht und die begrenzte Stundenzahl abgeschafft. Arbeitnehmer, die dadurch versicherungsfrei geworden wären, genießen Bestandsschutz. Das heißt, sie bleiben in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Allerdings können sie einzelne Versicherungszweige abwählen und so Sozialababgaben sparen.

     Beispiel 

    Klara Gehring war bis 31. März 2003 für 350 Euro monatlich versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1. April 2003 lässt sie sich in der Arbeitslosenversicherung befreien. Ihr Arbeitgeber kann den Lohn pauschal mit 20 Prozent versteuern (§  40a Absatz 2a Einkommensteuergesetz [EStG]). Lässt Frau Gehring sich auch noch in der Rentenversicherung befreien, muss der Arbeitgeber den pauschalen Rentenbeitrag von 12 Prozent zahlen. Dafür kann er aber den Lohn pauschal mit 2 Prozent versteuern (§  40a Absatz 2 EStG).

    Das Modell

    Dass die Höhe der Lohnsteuer von der Art der Rentenversicherungsbeiträge abhängt, hat einen Leser auf folgende Idee gebracht:

     Modell 

    Klara Gehring lässt sich von der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht befreien. Ihr Arbeitgeber zahlt 12 Prozent pauschale Rentenbeiträge und führt 2 Prozent Lohnsteuer ab. Später stockt sie ihre Rentenbeiträge mit einem eigenen Beitrag von 7,5 Prozent auf. Vorteil: Volle Ansprüche in der Rentenversicherung, aber nur 2 Prozent pauschale Lohnsteuer: 18 Prozent gespart!

    Wir finden keine gesetzliche Regelung, die dem Modell entgegenstehen würde. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch annimmt und das Modell nicht anerkennt. Das Modell ist daher nur zu empfehlen, wenn der volle Beitrag zu Rentenversicherung erwünscht ist (lesen Sie dazu auch den Beitrag auf den nächsten Seiten). Muss später Lohnsteuer nachgezahlt werden, stellen Sie sich im Ergebnis zumindest nicht schlechter.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2003 | Seite 14 | ID 95937