01.02.2005 | Abfindung
Anspruch auf Freibetrag bei Zahlung einer Abfindung
Zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich der Freibetrag nach § 3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz zu, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). In diesem Fall könne davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewollt und damit auch veranlasst habe. Anderen-falls wäre er wohl kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen.
Wichtig: Der Freibetrag steht dem Arbeitnehmer auch zu, wenn er Fehler gemacht hat und dadurch zum Verlust seines Arbeits-platzes beigetragen hat. Entscheidend ist nach Ansicht des BFH, dass der Arbeitgeber die Kündigung betrieben hat und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis beenden wollte. (Urteil vom 10.11.2004, Az: XI R 64/03; Abruf-Nr. 043344 )